59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Arbeitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge davon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer Sistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzuheissen.