5.3. Nach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheitlich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechterung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Person in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre. (…) 6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammengefasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu.