In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Hierbei ist insbesondere darauf einzugehen, ob die Lehre aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Regelverstössen bzw. Sicherheitsaspekten abgebrochen werden musste. 5.1. - 5-2. (…) 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013