Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer an fünf Wochentagen tagsüber nicht auf der Station befunden. 4.2. Der Beschwerdeführer konnte demzufolge, trotz eines stationären Massnahmevollzugs, ab dem 9. August 2010 seine Maurerlehre wiederaufnehmen. Der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug lässt eine Erwerbstätigkeit daher zu. 5. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen Erwerbsausfall erleiden würde.