valide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.). Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6 S. 161). 4. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. 4.1.