44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG ausdrücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur Anwendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist.