{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-11-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2013-201_2013-11-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2792", "Checksum": "875b104bb4e9b6ff0a2afe6c9d99edba"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2013.201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 12.11.2013 VBE.2013.201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Allerdings hat der\nGesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG ausdrücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht\ngegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so\ndass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen\nwieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur Anwendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier\nkein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist.\n\n6 Art. 21 Abs. 5 ATSG\nDie IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung\nnicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit\n(Lehre) tatsächlich gegeben ist.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. November 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\nBefindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt\nwerden (Art. 21 Abs. 5 ATSG).\nSinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungsgemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten\nPerson die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und\nsomit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es\nsich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in-\n2013 Sozialversicherungsrecht 45\n\nvalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug\neinen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141\nf., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.). Für die Rentensistierung gestützt auf\nArt. 21 Abs. 5 ATSG ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6 S. 161).\n4.\nIn einem ersten Schritt ist zu klären, ob der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder\nnicht.\n4.1.\nAus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer\nseit dem 30. Juli 2009 in einer stationären Massnahme gemäss\nArt. 59 StGB befindet. Im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik\nK. vom 10. Dezember 2010 wird von einem verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berichtet, weshalb er ab dem\n12. Juli 2010 einen Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz\n(Stiftung W.) absolvieren konnte. Diesen konnte er erfolgreich abschliessen, woraufhin er ab dem 9. August 2010 seine zuvor abgebrochene Lehre als Maurer wieder aufnehmen konnte. Ab diesem\nZeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer an fünf Wochentagen tagsüber nicht auf der Station befunden.\n4.2.\nDer Beschwerdeführer konnte demzufolge, trotz eines stationären Massnahmevollzugs, ab dem 9. August 2010 seine Maurerlehre\nwiederaufnehmen. Der vorliegend angeordnete stationäre Massnahmevollzug lässt eine Erwerbstätigkeit daher zu.\n5.\nIn einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide\nPerson in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen\nErwerbsausfall erleiden würde. Hierbei ist insbesondere darauf einzugehen, ob die Lehre aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Regelverstössen bzw. Sicherheitsaspekten abgebrochen werden musste.\n5.1. - 5-2.\n(…)\n46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013\n\n5.3.\nNach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheitlich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,\nführte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechterung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa\num eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Person in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre.\n(…)\n6.\nGemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammengefasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu.\nDer Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die\nMaurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Arbeitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre\nim Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge\ndavon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer\nSistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzuheissen.\n\n7 Art. 5 MVG\nAdäquanzprüfung in der Militärversicherung\nDie Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche\nwährend der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet\nkeine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\n(vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall\nstatt.\n\n"}