44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG aus- drücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur An- wendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumenta- tion der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist. 6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. No- vember 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201). Aus den Erwägungen 3. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahme- vollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleis- tungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungs- gemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftier- ten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen ver- liert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver- büssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit ge- hindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistie- rung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in- 2013 Sozialversicherungsrecht 45 valide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.). Für die Rentensistierung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG ist deshalb allein darauf abzustellen, ob der sta- tionäre Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB eine Erwerbstä- tigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6 S. 161). 4. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der vorliegend angeord- nete stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. 4.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2009 in einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB befindet. Im Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik K. vom 10. Dezember 2010 wird von einem verbesserten Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers berichtet, weshalb er ab dem 12. Juli 2010 einen Arbeitsversuch an einem geschützten Arbeitsplatz (Stiftung W.) absolvieren konnte. Diesen konnte er erfolgreich ab- schliessen, woraufhin er ab dem 9. August 2010 seine zuvor abge- brochene Lehre als Maurer wieder aufnehmen konnte. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschwerdeführer an fünf Wochentagen tags- über nicht auf der Station befunden. 4.2. Der Beschwerdeführer konnte demzufolge, trotz eines stationä- ren Massnahmevollzugs, ab dem 9. August 2010 seine Maurerlehre wiederaufnehmen. Der vorliegend angeordnete stationäre Massnah- mevollzug lässt eine Erwerbstätigkeit daher zu. 5. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Massnahmevollzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Hierbei ist insbesondere darauf ein- zugehen, ob die Lehre aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Re- gelverstössen bzw. Sicherheitsaspekten abgebrochen werden musste. 5.1. - 5-2. (…) 46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 5.3. Nach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrschein- lich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheit- lich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechte- rung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Per- son in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre. (…) 6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammenge- fasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Ar- beitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge davon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer Sistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzu- heissen. 7 Art. 5 MVG Adäquanzprüfung in der Militärversicherung Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Er- scheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197).