Wie gesehen, ist ein solcher Anspruch zu bejahen in Konstellationen, bei denen eine Mutter unter 25 Jahre alt ist und eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann, da sich in solchen Fällen die Höchstzahl der Taggelder aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem neugeborenen Kind von 200 auf 400 Taggelder erhöht. Zwar trifft es wohl zu, dass bei tot geborenen Kindern aufgrund der fehlenden Unterhaltspflicht keine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder stattfinden würde, was aufgrund der menschlichen Tragik einer sol- 44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013