Die Arbeits- losen-Taggelder waren damit am Tag der Geburt noch nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu bejahen ist. 2.3. (…) Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung bei arbeitslosen Müttern ist einzig davon abhängig, ob der Versicherten ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung zukommt. Wie gesehen, ist ein solcher Anspruch zu bejahen in Konstellationen, bei denen eine Mutter unter 25 Jahre alt ist und eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann, da sich in solchen Fällen die Höchstzahl der Taggelder aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem neugeborenen Kind von 200 auf 400 Taggelder erhöht.