27 Abs. 2 lit. b AVIG, womit bei Nachweis einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten ein Anspruch auf höchstens 400 Taggelder bestand. Die Beschwerdeführerin weist nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben eine Beitragszeit von 19.513 Monaten nach. Damit erhöhte sich - innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug - ihre Höchstzahl der Arbeitslosen-Taggelder von 200 auf 400, wie dies richtig im Schreiben der X. Arbeitslosenkasse festgehalten wurde. Die Arbeits- losen-Taggelder waren damit am Tag der Geburt noch nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu bejahen ist.