2. 2.1. (…) 2.2. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin hatte vorerst als unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 27 Abs. 5bis AVIG einen Höchstanspruch von 200 Taggeldern. Dieser Anspruch wurde mit Auszahlung vom 26. Juni 2012 ausgeschöpft. Am Tag der Geburt ihrer Tochter hatte die Beschwerdeführerin zwar das 25. Altersjahr nach wie vor nicht zurückgelegt, jedoch wurde sie infolge Elternschaft gegenüber dem neugeborenen Kind unterhaltspflichtig (vgl. Art. 276 ZGB). Damit war Art. 27 Abs. 5bis AVIG nicht mehr auf sie anwendbar. Vielmehr galt fortan Art. 27 Abs. 2 lit.