1073 KS MSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat. Indem eine Mutter bereits ihren Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung innerhalb der Rahmenfrist des Leistungsbezuges voll ausgeschöpft hat, kann sie keine Entschädigung aus der Mutterschaftsversicherung geltend machen, denn diese fungiert unter anderem als Ersatz für den nichtbezogenen Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG). 2013 Sozialversicherungsrecht 43