1073 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE; Stand 1. Januar 2011) hat eine Frau keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der Geburt bereits ausgeschöpft hat. Damit entspricht Rz. 1073 KS MSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat.