Das AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Beitragszeit. Art. 29 lit. b EOV setzt einzig die Rahmenfrist der Beitragszeit als Anspruch auf die Entschädigung voraus, d.h. jenen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen. Somit haben Mütter, welche ihre ordentlichen Beiträge innerhalb der Rahmenfrist der Beitragsdauer geleistet haben, gemäss Art. 29 lit. b EOV Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss Rz. 1073 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE;