a EOV), dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (Art. 29 lit. b EOV). Unter Beitragsdauer ist nur diejenige, die in der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt wurde, zu verstehen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist analog zu Art. 9b Abs. 2 AVIG fällt daher ausser Betracht (BGE 136 V 239 E. 2.4 S. 243). Das AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Beitragszeit.