{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-03-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2012-752_2013-03-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2791", "Checksum": "5fc1079d461b8624b3f31120f227b280"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2012.752"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 26.03.2013 VBE.2012.752"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 1. 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Sozialversicherungsrecht\n\n5 Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und\nAbs. 5bis AVIG\nAnspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädigung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März\n2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse C. (VBE.2012.752).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\n(…)\n1.2.\nGemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist\nVoraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt\narbeitslos ist. Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16b Abs. 3\nEOG soll allerdings nicht verlangt werden, dass eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft auch tatsächlich Arbeitslosenentschädigung\nbezieht. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn ohne Bezug\nvon Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist, unabhängig davon, ob\nunmittelbar vor der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung bezogen\nwird, oder wenn unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Niederkunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit vorliegt. Im Sinne\neiner konsequenten Leistungsabgrenzung zwischen AVIG und EOG\nsoll damit vermieden werden, dass sich Versicherte zur Wahrung\nihrer Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung zum Bezug von\nArbeitslosenentschädigung anmelden müssen (BGE 136 V 239\n42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013\n\nE. 2.1 S. 242). Eine Abweichung ist jedoch nur vom formellen Erfordernis der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss\nArbeitslosigkeit vorliegen. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als\nganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine weitere\nTeilzeitbeschäftigung sucht.\n1.3.\nVorausgesetzt ist des Weiteren für die Mutter, die nicht bis zur\nGeburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat\n(Art. 29 lit. a EOV), dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug\neines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt\n(Art. 29 lit. b EOV). Unter Beitragsdauer ist nur diejenige, die in der\nordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt wurde, zu verstehen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist analog zu Art. 9b Abs. 2\nAVIG fällt daher ausser Betracht (BGE 136 V 239 E. 2.4 S. 243).\nDas AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Beitragszeit. Art. 29 lit. b EOV setzt einzig die Rahmenfrist der Beitragszeit als Anspruch auf die Entschädigung voraus, d.h. jenen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen. Somit haben Mütter, welche ihre\nordentlichen Beiträge innerhalb der Rahmenfrist der Beitragsdauer\ngeleistet haben, gemäss Art. 29 lit. b EOV Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss Rz. 1073 des Kreisschreibens über die\nMutterschaftsentschädigung (KS MSE; Stand 1. Januar 2011) hat\neine Frau keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie den maximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt\nder Geburt bereits ausgeschöpft hat. Damit entspricht Rz. 1073 KS\nMSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Ersatz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat.\nIndem eine Mutter bereits ihren Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung innerhalb der Rahmenfrist des Leistungsbezuges\nvoll ausgeschöpft hat, kann sie keine Entschädigung aus der Mutterschaftsversicherung geltend machen, denn diese fungiert unter\nanderem als Ersatz für den nichtbezogenen Beitrag aus der\nArbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG).\n2013 Sozialversicherungsrecht 43\n\n"}