2013 Sozialversicherungsrecht 41 I. Sozialversicherungsrecht 5 Art. 16b Abs. 3 EOG; Art. 29 lit. a und b EOV; Art. 27 Abs. 2 lit. b und Abs. 5bis AVIG Anspruch einer unter 25-jährigen Mutter auf Mutterschaftsentschädi- gung bei zuvor bestehender Arbeitslosigkeit. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse C. (VBE.2012.752). Aus den Erwägungen 1. 1.1. (…) 1.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Feh- lens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach der Entstehungsgeschichte von Art. 16b Abs. 3 EOG soll allerdings nicht verlangt werden, dass eine Frau im Zeit- punkt der Niederkunft auch tatsächlich Arbeitslosenentschädigung bezieht. Ein Anspruch soll auch dann bestehen, wenn ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt eine Rah- menfrist für den Leistungsbezug eröffnet ist, unabhängig davon, ob unmittelbar vor der Niederkunft Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, oder wenn unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Nieder- kunft eine nach dem AVIG genügende Beitragszeit vorliegt. Im Sinne einer konsequenten Leistungsabgrenzung zwischen AVIG und EOG soll damit vermieden werden, dass sich Versicherte zur Wahrung ihrer Ansprüche auf Mutterschaftsentschädigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen (BGE 136 V 239 42 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 E. 2.1 S. 242). Eine Abweichung ist jedoch nur vom formellen Er- fordernis der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teil- zeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. 1.3. Vorausgesetzt ist des Weiteren für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (Art. 29 lit. b EOV). Unter Beitragsdauer ist nur diejenige, die in der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zurückgelegt wurde, zu ver- stehen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist analog zu Art. 9b Abs. 2 AVIG fällt daher ausser Betracht (BGE 136 V 239 E. 2.4 S. 243). Das AVIG unterscheidet zwei Arten von Rahmenfristen: die Rah- menfrist für den Leistungsbezug und die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit. Art. 29 lit. b EOV setzt einzig die Rahmenfrist der Bei- tragszeit als Anspruch auf die Entschädigung voraus, d.h. jenen Zeit- rahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befrei- ungstatbestände erfüllt sein müssen. Somit haben Mütter, welche ihre ordentlichen Beiträge innerhalb der Rahmenfrist der Beitragsdauer geleistet haben, gemäss Art. 29 lit. b EOV Anspruch auf Mutter- schaftsentschädigung. Gemäss Rz. 1073 des Kreisschreibens über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE; Stand 1. Januar 2011) hat eine Frau keinen Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie den ma- ximalen Taggeldbezug der Arbeitslosenversicherung im Zeitpunkt der Geburt bereits ausgeschöpft hat. Damit entspricht Rz. 1073 KS MSE dem Prinzip der Mutterschaftsentschädigung, da diese als Er- satz für den niederkunftsbedingten Erwerbsausfall aufzukommen hat. Indem eine Mutter bereits ihren Anspruch gegenüber der Arbeits- losenversicherung innerhalb der Rahmenfrist des Leistungsbezuges voll ausgeschöpft hat, kann sie keine Entschädigung aus der Mut- terschaftsversicherung geltend machen, denn diese fungiert unter anderem als Ersatz für den nichtbezogenen Beitrag aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG). 2013 Sozialversicherungsrecht 43 2. 2.1. (…) 2.2. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin hatte vorerst als unter 25-Jährige ohne Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 27 Abs. 5bis AVIG einen Höchstanspruch von 200 Taggeldern. Dieser Anspruch wurde mit Auszahlung vom 26. Juni 2012 ausgeschöpft. Am Tag der Geburt ihrer Tochter hatte die Beschwerdeführerin zwar das 25. Al- tersjahr nach wie vor nicht zurückgelegt, jedoch wurde sie infolge Elternschaft gegenüber dem neugeborenen Kind unterhaltspflichtig (vgl. Art. 276 ZGB). Damit war Art. 27 Abs. 5bis AVIG nicht mehr auf sie anwendbar. Vielmehr galt fortan Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG, womit bei Nachweis einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten ein Anspruch auf höchstens 400 Taggelder bestand. Die Beschwer- deführerin weist nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben eine Beitragszeit von 19.513 Monaten nach. Damit erhöhte sich - inner- halb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug - ihre Höchstzahl der Arbeitslosen-Taggelder von 200 auf 400, wie dies richtig im Schreiben der X. Arbeitslosenkasse festgehalten wurde. Die Arbeits- losen-Taggelder waren damit am Tag der Geburt noch nicht ausgeschöpft, weshalb ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung zu bejahen ist. 2.3. (…) Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung bei arbeits- losen Müttern ist einzig davon abhängig, ob der Versicherten ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung zukommt. Wie gesehen, ist ein solcher Anspruch zu bejahen in Konstellationen, bei denen eine Mutter unter 25 Jahre alt ist und eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann, da sich in solchen Fällen die Höchstzahl der Taggelder aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber dem neugeborenen Kind von 200 auf 400 Taggelder erhöht. Zwar trifft es wohl zu, dass bei tot geborenen Kindern aufgrund der fehlen- den Unterhaltspflicht keine Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder stattfinden würde, was aufgrund der menschlichen Tragik einer sol- 44 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 chen Situation als befremdlich erscheinen könnte. Allerdings hat der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 5bis AVIG aus- drücklich das Alter (25-Jährige) und die fehlende Unterhaltspflicht gegenüber Kindern als kumulative Voraussetzungen vorgesehen, so dass bei Wegfallen einer dieser Anwendbarkeitsvoraussetzungen wieder die generelle Bestimmung von Art. 27 Abs. 2 AVIG zur An- wendung gelangt. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Argumenta- tion der Beschwerdegegnerin vorliegend sachfremd anmutet, da hier kein Fall einer Totgeburt zu beurteilen ist. 6 Art. 21 Abs. 5 ATSG Die IV-Rente wird trotz Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nicht sistiert, wenn die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Lehre) tatsächlich gegeben ist. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. No- vember 2013 in Sachen A.B. gegen Ausgleichskasse S. (VBE.2013.201). Aus den Erwägungen 3. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahme- vollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleis- tungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungs- gemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftier- ten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen ver- liert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver- büssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit ge- hindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistie- rung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht in-