8 Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR Hat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten (Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklagten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig. Auf das Verfahren findet die ZPO Anwendung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).