O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes angewiesen (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung während der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Schadensursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimmerung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (JÜRG MAESCHI, 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013