Aufgrund dessen ist die Adäquanz nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist zu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die Frage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7), welche primär juristischer Natur ist (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7).