Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachgerecht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier anwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und damit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person beinhaltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen.