Aus den Erwägungen 9. 9.1. (…) 9.2. (…) Die Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden infolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassbaren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Umstände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachgerecht.