Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechterung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Person in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre. (…) 6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammengefasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Arbeitsmarkt fortzusetzen.