{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2012-197_2013-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2793", "Checksum": "67b2eb21558a769e8e25861438972d37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2012.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 28.02.2013 VBE.2012.197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt.\n\n46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013\n\n5.3.\nNach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheitlich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,\nführte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechterung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa\num eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Person in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre.\n(…)\n6.\nGemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammengefasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu.\nDer Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die\nMaurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Arbeitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender\nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre\nim Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge\ndavon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer\nSistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzuheissen.\n\n7 Art. 5 MVG\nAdäquanzprüfung in der Militärversicherung\nDie Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche\nwährend der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Erscheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet\nkeine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\n(vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall\nstatt.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar\n2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197).\n2013 Sozialversicherungsrecht 47\n\nAus den Erwägungen\n\n9.\n9.1.\n(…)\n9.2.\n(…)\nDie Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden\ninfolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach\nBGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassbaren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz\nbei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Umstände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge\nAnwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen,\nwelche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem\nUnfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachgerecht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier\nanwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und damit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person beinhaltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz\nnach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist\nzu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von\nder Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses\nErfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die\nFrage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (JÜRG\nMAESCHI, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7),\nwelche primär juristischer Natur ist (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu\nArt. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der\nRichter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf\ndie Mitwirkung des Arztes angewiesen (JÜRG MAESCHI, a.a.O.,\nN. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies,\ndass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung\nwährend der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Schadensursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimmerung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (JÜRG MAESCHI,\n48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013\n\na.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt\nsind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz,\nwie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde\nsodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzvermutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen.\n\n8 Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR\nHat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag\n(Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten\n(Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklagten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht\nfür die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig.\nAuf das Verfahren findet die ZPO Anwendung.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).\n"}