46 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 5.3. Nach der Aktenlage erscheint es als überwiegend wahrschein- lich, dass der (erneute) Abbruch der Lehre vorwiegend gesundheit- lich begründet war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, führte letztlich die psychische Erkrankung bzw. deren Verschlechte- rung zum Abbruch der Lehre und es handelte sich dabei nicht etwa um eine disziplinarische Sanktion, die bei einer nichtinvaliden Per- son in einer solchen Situation angezeigt gewesen wäre. (…) 6. Gemäss den vorstehenden Ausführungen liess – zusammenge- fasst – die beim Beschwerdeführer angeordnete stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zu. Der Beschwerdeführer war denn auch tatsächlich in der Lage, die Maurerlehre während der Dauer von über einem Jahr im ersten Ar- beitsmarkt fortzusetzen. Wie gesehen, ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbruch der Lehre im Oktober 2011 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Folge davon ist in Nachachtung der dargelegten Rechtsprechung von einer Sistierung der Invalidenrente abzusehen und die Beschwerde gutzu- heissen. 7 Art. 5 MVG Adäquanzprüfung in der Militärversicherung Die Prüfung der Adäquanz erfolgt bei psychischen Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit dem Unfall in Er- scheinung getreten sind nach der allgemeinen Adäquanzformel. Es findet keine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133) zu den psychischen Beschwerden nach einem Unfall statt. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar 2013 in Sachen H.H. gegen S. Militärversicherung (VBE.2012.197). 2013 Sozialversicherungsrecht 47 Aus den Erwägungen 9. 9.1. (…) 9.2. (…) Die Militärversicherung haftet sowohl für Gesundheitsschäden infolge von Unfall als auch Krankheit. Die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 knüpft hingegen stets an einem (objektiv erfassba- ren) Unfallereignis an und auch die übrigen Kriterien zur Adäquanz bei Unfällen im mittleren Bereich beziehen sich weitgehend auf Um- stände im Zusammenhang mit einem Unfallereignis. Eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf psychische Erkrankungen, welche während der Dienstzeit und ohne Zusammenhang mit einem Unfall in Erscheinung getreten sind, erscheint daher nicht sachge- recht. Im Übrigen trägt eine solche Adäquanzprüfung auch dem hier anwendbaren Art. 5 MVG, welcher eine Adäquanzvermutung und da- mit Beweisprivilegierung zu Gunsten der versicherten Person bein- haltet, ungenügend Rechnung. Aufgrund dessen ist die Adäquanz nach der allgemein gültigen Definition zu prüfen. Das heisst, es ist zu fragen, ob nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung ein Ereignis geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen und ob der Eintritt dieses Erfolges durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Die Frage nach der adäquaten Kausalität ist dabei eine Rechtsfrage (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 26 zu Art. 5 bis 7), welche primär juristischer Natur ist (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Dabei ist die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse jedoch auf die Mitwirkung des Arztes angewiesen (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N. 44 zu Art. 5 bis 7). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass sich ein Psychiater zur Frage einer allfälligen Verschlechterung während der Dienstzeit, über die Bedeutung der verschiedenen Scha- densursachen sowie über Art, Umfang und Dauer der Verschlimme- rung (Status quo sine vel ante) zu äussern hat (JÜRG MAESCHI, 48 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2013 a.a.O., N. 46 zu Art. 5 bis 7). Erst wenn diese Gegebenheiten geklärt sind, kann (aus rechtlicher Sicht) überprüft werden, ob die Adäquanz, wie sie oben erläutert wurde, zu bejahen ist. Bejahendenfalls stünde sodann die Möglichkeit offen, die gesetzlich statuierte Adäquanzver- mutung mit dem Beweisgrad der Sicherheit zu widerlegen. 8 Art. 7 ZPO i.V.m. § 14 EG ZPO; Art. 62 ff. OR Hat die Klägerin (Versicherung) gestützt auf einen Versicherungsvertrag (Zusatzversicherung zur sozialen Krankenkasse) mit dem Beklagten (Versicherungsnehmer) fälschlicherweise eine Auszahlung an den Beklag- ten statt an einen Dritten vorgenommen, so ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung der Rückforderung gemäss Art. 62 ff. OR zuständig. Auf das Verfahren findet die ZPO Anwendung. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Okto- ber 2013 in Sachen H. Zusatzversicherungen AG. gegen R.S. (VKL.2013.24).