Um dort zu spielen, bedarf es der Zugehörigkeit zu einer amerikanischen Universität, weshalb J. und S. eine entsprechende Ausbildung aufnahmen. Nach den vier Jahren, d.h. nach Ablauf der Spielberechtigung in den USA, reisten beide gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in die Schweiz zurück, obwohl zumindest für J. der Studiengang noch bis Mai 2012 angedauert hätte. Zudem bewarben sie sich für das Wintersemester 2011 für ein Studium an einer Schweizer Hochschule bzw. Universität.