Beschwerdeführer ausführt, verbrachten J. und S. ihre Semesterferien, welche jeweils von Mai bis September dauerten, immer in der Schweiz. Auch in der übrigen Zeit reisten sie mehrmals pro Jahr in die Schweiz, da beide in der gleichen Sportart im Schweizer Nationalteam spielen und entsprechend für Trainings und Wettkämpfe anreisen mussten. Allein die Tatsache, dass Sportler in einem Nationalteam spielen, lässt allerdings keine Schlüsse auf den Wohnsitz zu, kommt es doch dabei allein auf die Staatsangehörigkeit an und werden die einzelnen Mitglieder des Teams nur sporadisch zusammengezogen.