Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Diese Bestimmung schliesst die Wohnsitznahme am Studienort zwar nicht aus, begründet aber eine widerlegbare Vermutung, der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person sei nicht dorthin verlegt worden. So wird hinsichtlich des Aufenthaltsortes zu Studienzwecken angenommen, dass Studenten, die regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, den Wohnsitz der Eltern, bei denen sie früher gewohnt haben, beibehalten.