26 ZGB entwickelte Rechtsprechung massgebend für die Bestimmung des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Wohnsitzes. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei dieses letztgenannte Element aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden muss (KIESER, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 ATSG mit Hinweisen). 2.3.2. Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt begründet keinen Wohnsitz (Art.