Weil Art. 13 Abs. 1 ATSG ausdrücklich auf die zivilrechtliche Regelung verweist, hat die Auslegung des Wohnsitzbegriffs nach zivilrechtlichen Grundsätzen (und nicht unter Berücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten) zu erfolgen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 13 ATSG). Damit ist die zu Art. 23 bis Art. 26 ZGB entwickelte Rechtsprechung massgebend für die Bestimmung des im Sozialversicherungsrecht massgebenden Wohnsitzes.