4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland wohnhaften Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als Wohnsitz im Ausland. Eine Wohnsitzdefinition enthält das FamZG bzw. die FamZV nicht, jedoch das ATSG, welches durch den Verweis in Art. 1 FamZG lückenfüllend zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 2011 Versicherungsgericht 91