In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich sind. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68). 2.3. 2.3.1. Während Art. 4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland wohnhaften Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als Wohnsitz im Ausland.