Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL). Darin hält das BSV fest, für Kinder, die eine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr dauere, bestehe in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr (Rz. 301 FamZWL). Die Weisung wurde mit Geltung ab 1. Januar 2011 in die Wegleitung eingefügt. 2.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich sind.