2. 2.1. Der Beschwerdeführer bezog bis Ende 2010 Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für seine beiden Töchter J. und S. (geb. 1988). Beide begannen im September 2007 eine Ausbildung in den USA; zuerst an der Universität X., J. dann ab 2008 an der Universität Y. und S. an der Z. Universität. Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, J. und S. hätten seit 1. Januar 2011 Wohnsitz in den USA, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienzulagen bestehe. Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL).