Ausbildungszulagen werden ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Für im Ausland wohnhafte Kinder besteht ein Anspruch auf Zulagen längstens bis zur Vollendung des 16. Altersjahres (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum FamZG [FamZV]). 90 Versicherungsgericht 2011