{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-07-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2011-249_2011-07-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2983", "Checksum": "e578ad7d10698eaf6ab1a464eb711cc4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2011.249"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 05.07.2011 VBE.2011.249"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Abs. 3 FamZG; Art. 7, 8 FamZV; Art. 13 ATSG \nAusbildungszulagen werden nur für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz erbracht. 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Der Wohnsitz definiert sich dabei nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Weisung des BSV darf nicht starr ab dem zweiten\nAusbildungsjahr im Ausland auf eine Wohnsitznahme im Ausland geschlossen werden.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. Juli\n2011 in Sachen J.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.249).\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1.\nSeit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen\n(FamZG) per 1. Januar 2009 sind die Grundsätze der Zulagenberechtigung nicht mehr kantonal, sondern bundesrechtlich geregelt. Ebenfalls anwendbar ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 FamZG).\n1.2.\nDie Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Ausbildungszulagen werden\nab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung\nausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das\n25. Altersjahr vollendet wird. Für im Ausland wohnhafte Kinder\nbesteht ein Anspruch auf Zulagen längstens bis zur Vollendung des\n16. Altersjahres (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d der\nVerordnung zum FamZG [FamZV]).\n90 Versicherungsgericht 2011\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer bezog bis Ende 2010 Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für seine beiden Töchter J. und S. (geb. 1988).\nBeide begannen im September 2007 eine Ausbildung in den USA;\nzuerst an der Universität X., J. dann ab 2008 an der Universität Y.\nund S. an der Z. Universität. Die Beschwerdegegnerin kam zum\nSchluss, J. und S. hätten seit 1. Januar 2011 Wohnsitz in den USA,\nweshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Familienzulagen bestehe. Sie stützte sich dabei auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL). Darin hält das BSV fest, für Kinder, die\neine Ausbildung im Ausland absolvierten, welche länger als ein Jahr\ndauere, bestehe in der Regel ab Beginn des zweiten Jahres im Ausland kein Anspruch auf Familienzulagen mehr (Rz. 301 FamZWL).\nDie Weisung wurde mit Geltung ab 1. Januar 2011 in die Wegleitung\neingefügt.\n2.2.\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen,\ndass Verwaltungsweisungen für den Sozialversicherungsrichter nicht\nverbindlich sind. Er soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mit\nberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab,\nals sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht\nvereinbar sind (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68).\n2.3.\n2.3.1.\nWährend Art. 4 Abs. 3 FamZG noch von im Ausland wohnhaften Kindern spricht, konkretisiert dies Art. 7 und 8 FamZV als Wohnsitz im Ausland. Eine Wohnsitzdefinition enthält das FamZG bzw.\ndie FamZV nicht, jedoch das ATSG, welches durch den Verweis in\nArt. 1 FamZG lückenfüllend zur Anwendung gelangt. Gemäss\nArt. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach\nden Art. 23 - 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).\n2011 Versicherungsgericht 91\n\n"}