zungsleistung. Weder das Gesetz (welches das Wort "Personen" benutzt) noch die Verordnung (welche das Wort "Eltern" benutzt) machen somit eine Unterscheidung zwischen verheirateten, getrennten oder geschiedenen Elternteilen von Kindern, sondern gehen erneut – wie unter E. 2.2.1. vorstehend ausgeführt – von der Kinderoptik aus. Allein entscheidend ist somit das Elternsein und das Zusammenleben der Eltern mit dem gemeinsamen Kind/den gemeinsamen Kindern, soweit diese einen Kinderrentenanspruch haben. Auch eine Zusatzrente zur AHV/IV eines Elternteils stellt eine Kinderrente im Sinne des Gesetzes- bzw. Verordnungswortlautes dar (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG).