Anders fällt die Würdigung bei geschiedenen Ehegatten aus. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise würde auch bei geschiedenen, aber im selben Haushalt lebenden Personen eine Gesamtberechnung nahe legen. Dies widerspricht aber dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 ELG, wonach nur bei Ehegatten eine gemeinsame Berechnung stattzufinden hat; weder geschiedene noch im Konkubinat lebende Personen sind aber Ehegatten (vgl. dazu RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1686 N. 69 mit Hinweisen). Geschiedene Ehegatten sind also auch im gemeinsamen Haushalt bezüglich der Ergänzungsleistungen als Einzelpersonen zu behandeln.