(vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Die Schlussbestimmung zur ELV gewährt den geschiedenen Ehegatten mit Kindern eine Besitzstandgarantie, begründet aber keinen eigenen Anspruch. 2.2.2. Ziehen Ehegatten mit gemeinsamen Kindern, welche eine Zeit lang getrennt gelebt haben, wieder zusammen, so entfällt die getrennte Berechnung der Ergänzungsleistungen und an deren Stelle tritt – wie vor der Trennung – die ordentliche, d.h. gemeinsame Berechnung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a ELV. Der erste Teil von Abs. 2 lit.