Die Verordnungsbestimmung gibt also dem getrennten oder geschiedenen Ehegatten, welcher durch den Wegfall der IV-Zusatzrente ohne die Schlussbestimmung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlieren würde, keinen eigenen Leistungsanspruch. Dies analog zur Regelung bei verheirateten Ehegatten, denen zwar ebenso die IV-Zu- satzrente gestrichen wurde, die aber infolge der gemeinsamen Berechnung der Einnahmen und Ausgaben (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) nach dem 1. Januar 2008 nicht auch die Ergänzungsleistungen verloren haben; einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben aber auch verheiratete Ehegatten eines IV-Bezügers bzw. einer IV-Bezügerin nicht.