Nach dem Wortlaut von Abs. 2 lit. b SchlBest ELV falle der Leistungsanspruches nur bei getrennten, nicht aber bei geschiedenen Ehegatten nach dem erneuten Zusammenzug weg. Zu beurteilen ist somit, ob gestützt auf die Schlussbestimmung zur ELV über den 1. Januar 2009 hinaus Ergänzungsleistungen an die Beschwerdeführerin auszurichten und wie diese zu berechnen sind. 2.2. 2.2.1. Vorab ist zu beachten, dass die Schlussbestimmung zur ELV den Ergänzungsleistungsanspruch der Kinder regelt (vgl. Wortlaut "Die jährliche Ergänzungsleistungen eines Kindes, das …").