per 1. Januar 2008 wurde diese im Zuge der 5. IV-Revision aufgehoben. Da die gemeinsamen Kinder X. (geb. 2001) und Y. (geb. 2004) nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebten, wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf Abs. 1 SchlBest ELV über den 31. Dezember 2007 hinaus Ergänzungsleistungen für sie und die Kinder ausgerichtet. Am 1. Januar 2009 begründeten die geschiedenen Ehegatten zusammen mit den beiden 2011 Versicherungsgericht 95