ELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit der schrittweisen Aufhebung des Anspruchs auf Zusatzrenten für Ehefrauen mit der 10. AHV-Revision und der gänzlichen Aufhebung der Ehegattenzusatzrente in der IV im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 verliert diese Kategorie von Anspruchsberechtigten immer mehr an Bedeutung (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 114). Die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten bei der IV hatte zur Folge, dass diese Personen auch ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren haben.