{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-06-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2011-10_2011-06-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2984", "Checksum": "09a30c8d35d024bbb2e0f29a0419cb47"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2011.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.06.2011 VBE.2011.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Ein selbständiger Anspruch des nicht rentenberechtigten, geschiedenen Ehegatten besteht nicht.\n\n2011 Versicherungsgericht 93\n\nAusland von einer Wohnsitznahme im Ausland auszugehen ist, als zu\nstarr bzw. insbesondere unter Miteinbezug von Art. 26 ZGB als nicht\nsachgerecht. Die Weisung wurde vom BSV denn auch vorrangig aus\nPraktikabilitätsgründen erlassen. So wurde seitens des BSV auf eine\nMail-Anfrage der Beschwerdegegnerin ausgeführt:\n\"Die Lösung wurde v.a. auch als Praktikabilitätsgründen so gewählt,\nweil nicht bei jedem Kind, dass länger im Ausland weilt, abgeklärt werden\nkann, ob es nun aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände den Wohnsitz\nnoch in der Schweiz oder bereits im Ausland hat.\"\nIn seiner Antwort führt das BSV zwar auch Art. 26 ZGB an,\ngeht jedoch nicht auf den Inhalt dieser Bestimmung ein. Zwar steht\nes den Einzelgesetzen frei zu erklären, ob der Wohnsitz überhaupt\nmassgebend ist oder andere Anknüpfungen zu wählen (etwa den\nWohnort) oder strengere Voraussetzungen festzulegen (etwa den tatsächlichen Aufenthalt; UELI KIESER, a.a.O., N. 12 zu Art. 13 ATSG).\nTun sie das - wie im Falle des Familienzulagengesetzes – aber nicht,\nso haben sie sich an Art. 13 ATSG und den dazugehörigen Verweis\nzu halten. Für Abweichungen rein aus Praktikabilitätserwägungen\nbleibt dabei kein Raum.\n\n25 Abs. 1 und 2 SchlBest (2007) ELV\nDer Ergänzungsleistungsanspruch von Kindern geschiedener Eltern, die\nerneut zusammenziehen, ist gemeinsam mit dem rentenberechtigten Elternteil zu berechnen. Ein selbständiger Anspruch des nicht rentenberechtigten, geschiedenen Ehegatten besteht nicht.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Juni\n2011 in Samen A.A.M. gegen SVA Aargau (VBE.2011.10); bestätigt durch\nUrteil des Bundesgerichts 9C_556/2011 vom 15. Dezember 2011.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.2.\nAuch eine Zusatzrente zur AHV oder IV, die dem Ehegatten\nbzw. der Ehegattin ausbezahlt wird, begründet gemäss Art. 4 Abs. 2\n94 Versicherungsgericht 2011\n\nELG einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Mit der schrittweisen Aufhebung des Anspruchs auf Zusatzrenten für Ehefrauen mit\nder 10. AHV-Revision und der gänzlichen Aufhebung der Ehegattenzusatzrente in der IV im Rahmen der 5. IV-Revision per 1. Januar\n2008 verliert diese Kategorie von Anspruchsberechtigten immer\nmehr an Bedeutung (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur\nAHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 114). Die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten bei der IV hatte zur Folge, dass diese Personen auch ihren\nAnspruch auf Ergänzungsleistungen verloren haben. Der Bundesrat\nhat jedoch für diejenigen Betroffenen, welche getrennt lebend oder\ngeschieden sind und mit rentenberechtigten Kindern zusammenleben, eine Besitzstandregelung getroffen. Gemäss der in der Verordnung zum ELG (ELV) aufgenommenen Schlussbestimmung der Änderung vom 28. September 2007 (SchlBest) ist die jährliche Ergänzungsleistung eines Kindes, das einen Anspruch auf eine Kinderrente\nder IV begründet und am 31. Dezember 2007 mit einem Elternteil\nzusammenlebt, der getrennt oder geschieden ist und der seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen am 1. Januar 2008 wegen der Aufhebung der laufenden Zusatzrenten in der IV verliert, aufgrund der\nanerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen des Kindes und des Elternteils, mit dem es zusammenlebt, zu berechnen\n(Abs. 1 SchlBest ELV). Diese Berechnung entfällt, wenn das Kind\nnicht mehr mit dem Elternteil zusammenlebt oder die getrennten\nEltern wieder zusammenleben oder der Elternteil, mit dem das Kind\nzusammenlebt, wieder heiratet (Abs. 2 SchlBest ELV).\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin ist seit Mitte 2006 geschieden. Bis\n31. Dezember 2007 bezog sie eine Zusatzrente zur IV-Rente ihres geschiedenen Ehemannes; per 1. Januar 2008 wurde diese im Zuge der\n5. IV-Revision aufgehoben. Da die gemeinsamen Kinder X.\n(geb. 2001) und Y. (geb. 2004) nach der Scheidung der Eltern bei der\nMutter lebten, wurden der Beschwerdeführerin gestützt auf Abs. 1\nSchlBest ELV über den 31. Dezember 2007 hinaus Ergänzungsleistungen für sie und die Kinder ausgerichtet. Am 1. Januar 2009 begründeten die geschiedenen Ehegatten zusammen mit den beiden\n2011 Versicherungsgericht 95\n\n"}