14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nur zum Zug, wenn es der Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N. 234). Gemäss den vorstehenden Erwägungen war es der Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich, eine Teilzeiterwerbstätigkeit in einem nicht nur marginalen Umfang auszuüben. Auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kann sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen praxisgemäss (…) nicht berufen.