Sie übte damit während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 10 % (vgl. Erw. 3.2.2. vorstehend) aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Grosseltern hätten ihr die Liegenschaftsverwaltung nur als Beschäftigungstherapie und zu einem Soziallohn übertragen, kann damit nicht gefolgt werden. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit.