unfähigkeit bis 30. November 2008 ausgewiesen, doch ging die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie erzielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 500.00; bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte es sich damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Arbeit als Liegenschaftsverwalterin nahm sie im Januar 2005 auf, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig war.