{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-10-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2010-257_2010-10-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3079", "Checksum": "e25eba7d78a7d9381819e8f2034939f8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2010.257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 26.10.2010 VBE.2010.257"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Auch\nUnterlagen über seine Freizügigkeitskonten, welche er von den\nkontoführenden Kassen in der Zeit des laufenden Verfahrens erhielt\n(z.Bsp. Abrechnung über die Freizügigkeitspolice Freizügigkeitsstiftung A. vom 17. September 2009), leitete er nicht an das Versicherungsgericht weiter, sondern überliess es gänzlich dem Gericht, die\ndiversen Konten ausfindig zu machen. Eine solche Prozessführung\nmuss wegen der Verletzung der (auch dem Kläger obliegenden) Mitwirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch\nauf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung\nder Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f.\nErw. 4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n\n17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG.\nDie Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten\nPerson auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die\nBeitragsbefreiung aus.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse\n(VBE.2010.257).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.2.3.\nFür die Frage der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b\nAVIG ist grundsätzlich entscheidend, ob eine versicherte Person\nwegen Krankheit/Unfall mindestens im Umfang der gewünschten Erwerbstätigkeit und mindestens für die Dauer von zwölf Monaten arbeitsunfähig war, und ob sie eben wegen dieser gesundheitsbedingten\nArbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Zwar\nist in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne (Rahmenfrist für die\nBeitragszeit; 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) eine 100 %ige Arbeits-\n68 Versicherungsgericht 2010\n\nunfähigkeit bis 30. November 2008 ausgewiesen, doch ging die Beschwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie erzielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von\nFr. 500.00; bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte es sich\ndamit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt (vgl.\nArt. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Arbeit als Liegenschaftsverwalterin nahm sie im Januar 2005 auf, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig war. Es\nkann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine schon vor\ndem Unfall ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit allein aufgrund des\nEntgegenkommens der Liegenschaftseigentümer und Grosseltern der\nBeschwerdeführerin auch während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit\nweiterführte. Vielmehr nahm sie diese Tätigkeit im Wissen um ihre\ngesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden überhaupt erst\nauf. Sie übte damit während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine\nErwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 10 % (vgl.\nErw. 3.2.2. vorstehend) aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin,\nihre Grosseltern hätten ihr die Liegenschaftsverwaltung nur als Beschäftigungstherapie und zu einem Soziallohn übertragen, kann damit nicht gefolgt werden.\nDie Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss\nArt. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nur zum Zug, wenn es der Versicherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,\nin: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nBd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N. 234). Gemäss\nden vorstehenden Erwägungen war es der Beschwerdeführerin während der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich, eine Teilzeiterwerbstätigkeit in einem nicht nur marginalen Umfang auszuüben.\nAuf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kann sich\ndie Beschwerdeführerin unter diesen Umständen praxisgemäss (…)\nnicht berufen.\nVerwaltungsgericht\n2010 Strassenverkehrsrecht 71\n\nI. Strassenverkehrsrecht\n\n18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem\nFührerausweisentzug.\nDie Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht gerechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhalten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit\nweitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen,\nund insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim\nBeschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme\nam Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine\nNeigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in\nSachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2010.192).\n\nSachverhalt\n\n"}