2010 Versicherungsgericht 67 Verfügung vom 15. April 2009 zustellte, blieb unbeantwortet. Auch Unterlagen über seine Freizügigkeitskonten, welche er von den kontoführenden Kassen in der Zeit des laufenden Verfahrens erhielt (z.Bsp. Abrechnung über die Freizügigkeitspolice Freizügigkeitsstif- tung A. vom 17. September 2009), leitete er nicht an das Versiche- rungsgericht weiter, sondern überliess es gänzlich dem Gericht, die diversen Konten ausfindig zu machen. Eine solche Prozessführung muss wegen der Verletzung der (auch dem Kläger obliegenden) Mit- wirkungspflichten als mutwillig bezeichnet werden, zumal sie auch auf eine Verzögerungstaktik hinausläuft, welche durch Auferlegung der Gerichtskosten sanktioniert werden darf (vgl. BGE 124 V 289 f. Erw. 4b). Dementsprechend sind dem Kläger wegen mutwilliger Pro- zessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 17 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Beitragsbefreiung kommt nur zum Zug, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhält- nis einzugehen. Auch eine Teilzeitarbeit in geringem Umfang schliesst die Beitragsbefreiung aus. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Okto- ber 2010 in Sachen M.M. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse (VBE.2010.257). Aus den Erwägungen 3.2.3. Für die Frage der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist grundsätzlich entscheidend, ob eine versicherte Person wegen Krankheit/Unfall mindestens im Umfang der gewünschten Er- werbstätigkeit und mindestens für die Dauer von zwölf Monaten ar- beitsunfähig war, und ob sie eben wegen dieser gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Zwar ist in der vorliegend massgeblichen Zeitspanne (Rahmenfrist für die Beitragszeit; 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2009) eine 100 %ige Arbeits- 68 Versicherungsgericht 2010 unfähigkeit bis 30. November 2008 ausgewiesen, doch ging die Be- schwerdeführerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Sie er- zielte mit dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von Fr. 500.00; bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte es sich damit um eine beitragspflichtige Beschäftigung gehandelt (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Die Arbeit als Liegen- schaftsverwalterin nahm sie im Januar 2005 auf, d.h. zu einem Zeit- punkt, als sie medizinisch-theoretisch 100 % arbeitsunfähig war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine schon vor dem Unfall ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit allein aufgrund des Entgegenkommens der Liegenschaftseigentümer und Grosseltern der Beschwerdeführerin auch während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterführte. Vielmehr nahm sie diese Tätigkeit im Wissen um ihre gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden überhaupt erst auf. Sie übte damit während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von mindestens 10 % (vgl. Erw. 3.2.2. vorstehend) aus. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Grosseltern hätten ihr die Liegenschaftsverwaltung nur als Be- schäftigungstherapie und zu einem Soziallohn übertragen, kann da- mit nicht gefolgt werden. Die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nur zum Zug, wenn es der Versi- cherten auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver- hältnis einzugehen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, N. 234). Gemäss den vorstehenden Erwägungen war es der Beschwerdeführerin wäh- rend der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich, eine Teilzeiter- werbstätigkeit in einem nicht nur marginalen Umfang auszuüben. Auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kann sich die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen praxisgemäss (…) nicht berufen. Verwaltungsgericht 2010 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht 18 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen nach vorsorglichem Führerausweisentzug. Die Auflage einer mindestens einjährigen Drogenabstinenz ist nicht ge- rechtfertigt, wenn neben dem jahrelangen, regelmässigen Konsumverhal- ten des Beschwerdeführers betreffend Cannabis in dessen Vergangenheit weitere Indizien für die Fahreignung beeinträchtigende Faktoren fehlen, und insbesondere das Gutachten keine Hinweise darauf ergibt, dass beim Beschwerdeführer von einer geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszu- gehen ist, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, bzw. beim Beschwerdeführer gar eine Neigung besteht, unter Substanzeinfluss zu fahren. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in Sachen Z.K. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In- neres (WBE.2010.192). Sachverhalt Z.K. konsumiert seit seinem 21. Lebensjahr Marihuana; zuletzt bis zu max. 10 Joints à 0.6 bis 1 Gramm täglich. Bereits im Jahre 2004 war eine Anzeige gegen Z.K. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt, wobei er damals einen monatlichen Konsum von 2 Gramm Marihuana seit 2002 zu Protokoll gab. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte einen vorsorgli- chen Führerausweisentzug und ordnete eine eingehende fachärztliche Begutachtung an. Nach Vorliegen des Gutachtens (Erw. 5.2) verfügte das Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises unter der Auflage einer Drogenabstinenz unter ärztlicher Beratung und Kontrolle, wobei es festhielt, dass die Aufhebung frühestens nach einem Jahr auf ausdrücklichen ärztlichen Antrag erfolge.